Das sollten Sie über die gesetzliche Mehrwegpflicht 2023 wissen
Alle Informationen zu den neuen Bestimmungen
Mehrwegpflicht ab Januar 2023
Die Mehrwegpflicht resultiert aus dem im Mai 2021 vom deutschen Bundestag beschlossenen neuen Verpackungsgesetz (VerpackG).
Gemäß § 33, 34 VerpackG werden Gastronom*innen in Deutschland ab dem 01. Januar 2023 dazu verpflichtet, für ihren Außer-Haus-Verkauf als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff* / oder mit einem Kunststoffanteil mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht dazu führen, dass die angebotenen Speisen und Getränke teurer werden.
Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes (§ 33 VerpackG) finden Sie hier.
Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Restaurants, Bistros, Cafés und Lieferdienste, die Take-Away Gerichte oder To-Go Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, als Alternative zu Kunststoff-Einwegverpackungen mindestens eine Mehrwegvariante anzubieten.
Ausnahme:
Ausgenommen sind gemäß § 34 VerpackG kleine Betriebe - z.B. Imbisse - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche. Diese brauchen keine eigene Mehrwegverpackung bereitstellen. Sie müssen Speisen und Getränke lediglich auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
Die Kundschaft muss vom Gastronomiebetrieb über die angebotenen Mehrwegverpackungen und dessen Rücknahme bzw. über die Möglichkeit, Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Gefäße abfüllen zu lassen, informiert werden. Zusätzlich müssen die jeweils geltenden Hygienebestimmungen beachtet werden.
Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegpflicht?
Mehrwegalternativen sind anzubieten für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, d.h. für Behältnisse für verzehrfertige Speisen die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Für Einmalgetränkebecher sind unabhängig von der Materialart Mehrwegbecher als Alternative anzubieten.
Wichtig:
Sofern Einweglebensmittelverpackungen ohne Kunststoff genutzt werden, brauchen keine Mehrwegalternativen angeboten werden. Bei Verwendung von Verpackungen/Produkten aus Zuckerrohr, Pappe, Holz oder Palmlatt (ohne Beschichtung) entfällt die Mehrwegangebotspflicht. Gleiches gilt für Verpackungen aus Aluminium oder Folienverpackungen.
Mehrwegartikel von PAPSTAR
Hier finden Sie eine große Auswahl an mehrfach verwendbaren Verpackungen, die Sie als Alternative für Einwegverpackungen aus Kunsstoff anbieten können.
Mehrwegpflicht ab Januar 2023
Die Mehrwegpflicht resultiert aus dem im Mai 2021 vom deutschen Bundestag beschlossenen neuen Verpackungsgesetz (VerpackG).
Gemäß § 33, 34 VerpackG werden Gastronom*innen in Deutschland ab dem 01. Januar 2023 dazu verpflichtet, für ihren Außer-Haus-Verkauf als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff* / oder mit einem Kunststoffanteil mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht dazu führen, dass die angebotenen Speisen und Getränke teurer werden.
Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes (§ 33 VerpackG) finden Sie hier.
Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Restaurants, Bistros, Cafés und Lieferdienste, die Take-Away Gerichte oder To-Go Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, als Alternative zu Kunststoff-Einwegverpackungen mindestens eine Mehrwegvariante anzubieten.
Ausnahme:
Ausgenommen sind gemäß § 34 VerpackG kleine Betriebe - z.B. Imbisse - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche. Diese brauchen keine eigene Mehrwegverpackung bereitstellen. Sie müssen Speisen und Getränke lediglich auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
Die Kundschaft muss vom Gastronomiebetrieb über die angebotenen Mehrwegverpackungen und dessen Rücknahme bzw. über die Möglichkeit, Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Gefäße abfüllen zu lassen, informiert werden. Zusätzlich müssen die jeweils geltenden Hygienebestimmungen beachtet werden.
Mehrwegartikel für Ihr Take-Away Geschäft von PAPSTAR
Wir haben uns dazu entschieden, unser Sortiment zu erweitern und neben nachhaltigen Einwegverpackungen künftig auch Mehrwegalternativen anzubieten.
In unserem Shop finden Sie mehrfach verwendbare Verpackungen aus Kunststoff, die für heiße und kalte Speisen geeignet und spülmaschinen- und mikrowellenfest sind:


Wichtig: Mehrwegpflicht bedeutet nicht Einwegverbot
Auch wenn Sie als Gastronomiebetrieb mit mehr als fünf Angestellten und einer Verkaufsfläche über 80 m² ab 2023 dazu verpflichtet sind, Mehrwegverpackungen für Ihr Take-Away Geschäft als Alternative zu Kunststoff-Einwegverpackungen anzubieten, bedeutet dies nicht, dass Sie Kunststoff-Verpackungen gar nicht mehr verwenden dürfen. Diese sind auch weiterhin erlaubt! Sie müssen Ihr Angebot lediglich um Mehrwegalternativen ergänzen.
Verpackungen, die nicht aus Kunststoff bestehen* - z.B. Boxen aus Pappe oder Zuckerrohr - können Sie auch weiterhin nutzen, ohne eine Mehrwegalternative anzubieten.
*Für Einwegbecher gilt: Der Gastronomiebetrieb muss für Einwegbecher immer eine Mehrweg-Alternative anbieten, auch wenn sie keinen Kunststoff enthalten.
Entdecken Sie unsere Mehrwegartikel:
24 Stück
50 Stück
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90 Stück
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20 Stück
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20x10 Stück
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Im Shop erhältlich:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass wir trotz bester Recherche für die hier bereit gestellten Informationen, die wir ständig für Sie erweitern und pflegen, keine Rechtssicherheit übernehmen können. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass hinsichtlich der eineindeutigen Auslegung der Mehrwegangebotspflicht teilweise noch Uneinigkeit besteht. Wir danken für Ihr Verständnis!
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
www.bmuv.de
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0 24 41 / 83-228 Montag - Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr
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